Wir bei Pfeiffer Krainbring sorgen mit zusammen über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht dafür, dass aus Hürden Wege und aus Konflikten Lösungen werden – und das nicht nur in Hannover und der Region Niedersachsen, sondern auch gerne darüber hinaus.

Pfeiffer & Krainbring Rechtsanwälte
Lüerstr. 4A 30175 Hannover
T 0511 546 85 83 0
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Arbeitsrecht
für Arbeitnehmer

Kanzlei Pfeiffer Krainbring – Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hannover

Mit uns macht gekündigt werden (beinahe) Spaß

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  1. Gekündigt worden und Spaß dabei? Das klingt erst einmal widersprüchlich.

    Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ist das für viele Arbeitnehmer eine starke Stresssituation. Sie fühlen sich ungerecht behandelt; sie fühlen sich dem Arbeitgeber ausgeliefert; sie haben Angst um Ihren Lebensstandard.

    In dieser Flut verschiedener Emotionen verlieren viele Arbeitnehmer die Orientierung und klagen entweder gar nicht gegen die Kündigung oder machen in der Verhandlung mit dem Arbeitgeber große Fehler und bekommen so deutlich weniger Abfindung als möglich oder schlicht keine.

  2. Wir setzen Sie wieder auf den Fahrersitz

    Als Fachanwälte für Arbeitsrecht erleben wir solche Situationen nahezu täglich. Wir hören Ihnen zu und entwickeln mit Ihnen die Strategie, die Sie brauchen, um das für Sie optimale Ergebnis zu erreichen.

    Nach unserer Erfahrung sind vielleicht 20% aller Kündigungen so sauber, dass diese vor einem Gericht mit so großer Sicherheit halten, dass der Arbeitgeber sich nicht auf eine Einigung einlässt. Wir beraten Sie ehrlich hinsichtlich der Erfolgsaussichten und der Kosten einer Klage – damit Sie am Ende bewusst entscheiden können, was Sie möchten und sich nicht blind auf die Einschätzung eines Anwalts verlassen müssen.

    Wir wissen, wie Arbeitgeber in solchen Verfahren handeln – wir vertreten selbst regelmäßig Arbeitgeber. Daher sind wir oft einen Schritt voraus und planen mit Ihnen schon unser weiteres Vorgehen, während der Arbeitgeber noch reagieren muss. Und dieses Gefühl, wieder in Kontrolle zu sein und den Arbeitgeber schwitzen zu lassen: Das – so haben wir immer wieder von Mandanten gehört – bringt tatsächlich (beinahe) Spaß.

  3. Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hannover und Niedersachsen

    Unsere Kanzlei sitzt in Hannover; wir vertreten aber Mandanten aus ganz Niedersachsen: sei es in Braunschweig, Celle, Hildesheim, Hameln – oder auch über die Landesgrenzen hinaus, wenn dies gewünscht ist.

Rufen Sie uns daher jetzt an

für eine kostenlose Ersteinschätzung, damit wir gemeinsam schauen können, was für Sie machbar ist.

Kanzlei Pfeiffer Krainbring – Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hannover
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Kündigung erhalten – Was nun? Diese sechs Fristen müssen Sie kennen!

Eine Kündigung kann wie ein Schlag treffen – doch wer schnell handelt, hat oft sehr gute Chancen: auf eine Abfindung, die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder zumindest einen sauberen Abschluss.

Damit Sie keine Frist versäumen, finden Sie hier die wichtigsten Punkte, die Sie jetzt kennen müssen – inklusive rechtlicher Tipps und hilfreicher Links. Und das Beste: Wenn Sie sich schnell bei uns melden, können wir gemeinsam Ihre Rechte sichern und gezielt auf ein gutes Ergebnis hinarbeiten.

  1. Ist die Kündigung ohne Vollmacht wirksam?

    max. 1 Woche

    Ist die Kündigung nicht von einer Person unterzeichnet, die die Kündigung alleine unterschreiben durfte, muss eine Originalvollmacht (keine Kopie!) beigefügt werden, sonst können Sie die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückweisen.

    Unter handelsregister.de können Sie nachschlagen, ob der Geschäftsführer oder der Prokurist alleine unterschreiben durften. Der Leiter der HR-Abteilung ist in der Regel immer dazu berechtigt.

    Wenn Sie sich rechtzeitig bei uns melden, können wir hier mit Ihnen schon die ersten Schritte für eine erfolgreiche Verhandlung einleiten.

  2. Sind Sie schwanger?

    max. 2 Wochen

    Wenn Sie wissen, dass Sie schwanger sind, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitteilen, ansonsten können Sie sich im Verfahren nicht mehr darauf berufen.

    Achtung: Wenn Sie dem Arbeitgeber erst nach der Kündigung Ihre Schwangerschaft mitteilen, müssen Sie trotzdem innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung klagen. Wir haben für Arbeitgeber schon eigentlich aussichtslose Kündigungen gewonnen, weil die Gegenseite das nicht wusste.

  3. Sind Sie schwerbehindert?

    ca. 3 Wochen

    Anders als bei Schwangerschaften gibt es hier keine Regelung im Gesetz, bis wann Sie eine Schwebehinderung Ihrem Arbeitgeber nach der Kündigung mitteilen müssen. Die Arbeitsgerichte halten in der Regel eine Mitteilung mit der Klage für ausreichend.

    Da es hier aber zu Problemen kommen kann, halten wir eine interne Frist von maximal drei Wochen für dringend zu empfehlen.

    Auch hier gilt: Ist dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt, muss innerhalb von drei Wochen geklagt werden.

  4. Klage gegen Kündigung erheben

    3 Wochen

    Gegen die Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage einreichen, sonst gilt die Kündigung als wirksam und eine Abfindung ist damit ebenfalls nicht mehr möglich.

    Wir gehen hier für die Frist immer vom Datum auf der Kündigung aus, damit wir später bei Gericht gar nicht über die Frist sprechen müssen.

  5. Wurden Sie diskriminiert?

    2 Monate

    Wenn Sie meinen, dass Sie durch die Kündigung möglicherweise wegen Ihres Geschlechts, Ihres Alters, Ihrer Herkunft, Ihrer Schwerbehinderung oder aus anderen Gründen diskriminiert wurden, müssen diese Ansprüche innerhalb von zwei Monaten beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten ist eine Entschädigung ausgeschlossen.

  6. Bestehen weitere Ansprüche?

    ggf. 3 Monate

    In vielen Verträgen und Tarifverträgen finden sich sogenannte Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche bei der Gegenseite innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden müssen. Ansonsten sind die Forderungen nicht mehr durchsetzbar.

    Im Arbeitsvertrag muss diese Frist mindestens drei Monate betragen; in Tarifverträgen sind kürzere Fristen möglich.

    Wir prüfen für Sie gerne, ob solche Ausschlussfristen für Sie bestehen und ob diese wirksam sind, damit Sie nicht ungewollt auf Forderungen gegen Ihren Arbeitgeber verzichten.

Häufige Fragen

Weitere Fragen

    Die Kündigungsfristen richten sich nach dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder dem Gesetz. Nach § 622 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Oft wird aber im Vertrag vereinbart, dass sich die Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer entsprechend verlängert.

    Eine Kündigung ist insbesondere dann unwirksam, wenn sie formale Fehler enthält (z. B. fehlende Schriftform) oder gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt, also sozial nicht gerechtfertigt ist. Auch Sonderkündigungsschutz (z. B. für Schwangere, Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte) kann greifen.

    Ja, nach § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Dieses kann einfach (nur Art und Dauer der Tätigkeit) oder qualifiziert (mit Leistungs- und Verhaltensbewertung) sein.

    Mit einem befristeten Arbeitsvertrag haben Sie in der Regel die gleichen Rechte, wie andere Arbeitnehmer. Ein befristeter Vertrag endet jedoch automatisch mit Fristablauf. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Befristungen ohne Sachgrund sind maximal zwei Jahre zulässig.

    Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auf. Bleibt das erfolglos, können Sie Klage beim Arbeitsgericht erheben. Dies ist in vielen Fällen über die Rechtsantragsstelle des Gerichts ohne Anwalt möglich – aufgrund der anfallenden Anwaltskosten ist dieses Vorgehen oft auch das für Sie sinnvollste. Achtung: Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen!

    Weitere Fragen